AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der KÖLZ Erdbau u. Außenanlagen GmbH

 

 

  1. Allgemeines/Geltungsbereich
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der KÖLZ Erdbau u. Außenanlagen GmbH (im Folgenden kurz AN) und ihren jeweiligen Vertragspartnern (im Folgenden kurz AG).
    • Diese AGB gelten auch für alle künftigen Aufträge, somit auch dann, wenn bei Zusatzaufträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten die AGB, in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen bzw. jedenfalls in der dem AG zuletzt mitgeteilten Fassung.
    • Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der AN ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
    • Im Einzelfall getroffene, individuelle, schriftliche Vereinbarungen mit dem Vertragspartner haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
    • Vertragsgrundlagen sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart (in dieser Reihenfolge):
  2. die zwischen AG und AN getroffene schriftliche Vereinbarung,
  3. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder
  4. die einschlägigen ÖNORMEN (insbes B2110).

 

  1. Die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen erstreckt sich auch auf allfällige Zusatzaufträge. Der AN ist 14 Tage ab Angebotsdatum an dieses gebunden. Der AN ist nicht verpflichtet, Teilbeauftragungen zu akzeptieren. Zusatzangebote aufgrund von Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendig sind, gelten vom AG als genehmigt, sofern er dem AN nicht binnen 7 Werktagen das Gegenteil schriftlich mitteilt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt: Alle angelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Kaufpreis- oder Werklohnzahlung durch den AG im Eigentum des AN.

 

  1. Preise: Sämtliche Preise des AN verstehen sich als Nettopreise also exklusive Umsatzsteuer. Die dem Angebot des AN zu Grunde liegenden Preise basieren auf den Angaben des AG zur Auftragsdurchführung, insbesondere über Bodenklassen, Bodenverhältnisse, Bausubstanz des Abbruchobjektes, etc. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist der AN nicht verpflichtet, eigene Erkundigungen (Bodengutachten) hierüber einzuholen. Das Baugrundrisiko trägt alleine der AG. Sollten sich die Angaben des AG im Zuge der Auftragsdurchführung als unrichtig oder unvollständig erweisen, gelten hinsichtlich Preisänderungen und Mehrkosten die Bestimmungen der ÖN B2110. Mehrkosten für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeiten sind in den Preisen des AN nicht enthalten und daher jedenfalls vom AG gesondert zu bezahlen. Preise des AN sind im Übrigen veränderlich im Sinne der ÖN B2110.

 

  1. Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag im Sinne des § 1170a Abs 2 ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist.

 

  1. Regieleistungen sind täglich durch den AG mit seiner Unterschrift zu bestätigen, jedoch spätestens eine Woche nach Durchführung der Leistungen. Kommt der AG seiner Verpflichtung nicht nach, so gelten die erbrachten Leistungen als anerkannt. Zur Abrechnung gelangen die Lieferscheine mit den Regiepreisen der aktuellen Preisliste des AN bzw nach vereinbarten Stundensätzen.

 

  1. Zahlung: Sofern keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sind sämtliche Rechnungen des AN spätestens 14 Tage nach Eingang beim AG spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Rechnungsprüfungen verlängern diese Frist nicht. Das Fehlen einzelner Unterlagen verlängert die Frist nicht – sofern diese Unterlagen vom AN nach Aufforderung des AG binnen 5 Tagen nachgereicht werden. Rechnungspositionen, die mit den fehlenden Unterlagen in keinem Zusammenhang stehen, bleiben fällig.

 

  1. Zahlungsverzug: Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der AN berechtigt, Zinsen gem § 456 UGB in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.

 

  1. Abrechnung: Der AN ist berechtigt Teilrechnungen zu legen. Der AG verpflichtet sich, sämtliche zur Rechnungslegung erforderlichen Urkunden umgehend längstens jedoch binnen 7 Tagen ab Erhalt einer schriftlichen Aufforderung durch den AN zur Verfügung zu stellen. Rechnungskorrekturen werden nur mit ausdrücklichem, schriftlichem Einverständnis des AN akzeptiert.

 

  1. Gewichts- und Mengenermittlung: Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als geliefert/abgeführt gilt die am Lieferschein angeführte Menge. Gewicht und Menge der Ware können nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden. Der AG ist jederzeit dazu berechtigt, die Gewichts- bzw Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen.

 

  1. Baugrundrisiko: Das Baugrundrisiko trägt der AG zur Gänze. Bei Fehlen eines Bodengutachtens, bei Antreffen andere als im Bodengutachten beschriebenen Bodenverhältnisse oder einer gravierenden Änderung der Bodenkennwerte, welche die Bearbeitbarkeit des Bodens oder die Herstellung der Leistung beeinflussen, sind daraus resultierende Mehrkosten zusätzlich abzugelten und Terminänderungen zu vereinbaren.

 

  1. Genehmigungen, Nebenkosten und Informationspflicht: Werden durch Arbeiten des AN Rechte Dritter berührt, so hat der AG auf seine Kosten das Einvernehmen mit dem Berechtigten herzustellen. Der AG hat für eine sichere Zufahrt zum Erfüllungsort zu sorgen. Zufahrtsberechtigungen sowie alle sonstigen notwendigen Bewilligungen (Baurecht, Forstrecht, Wasserrecht, Naturschutz, etc.) hat der AG auf seine Kosten einzuholen und sind diese dem AN ohne weitere Aufforderung vor Beginn der Arbeiten vorzuweisen. Allfällige Wegbenutzungsgebühren sowie sämtliche Nebenkosten (Strom, Wasser, etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Beim Transport von Baumaschinen/Geräten sind die anfallenden Kosten für die Transportbewilligung sowie Transportbegleitung bzw Begleitfahrzeug vom Auftraggeber zu übernehmen. Im Falle von Erdbewegungsarbeiten ist der Auftragnehmer über Hindernisse (z.B. Rohrleitungen, Kabel, Kanäle, Bauwerksreste, Vermarkungen, etc.) vom Auftraggeber nachweislich zu informieren. Ansonsten haftet der Auftragnehmer nicht für von ihm verursachte Beschädigungen.

 

  1. Stehzeiten, welche durch Behinderungen, blockierte Baustellenzufahrten, fehlende Baugrubensicherungen, etc. entstehen, werden dem AG laut vereinbarter Preisliste in Rechnung gestellt. Bei mehr als 24 Stunden dauernder Behinderung kann das Gerät von der Baustelle abgezogen und ein zusätzlicher An- und Abtransport verrechnet werden. Allfällige Kosten für die Verbringung und Deponierung von kontaminiertem Erdreich trägt der Auftraggeber. Notwendige Bodenproben (Gesamtbeurteilungen) gemäß Deponieverordnung sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.

 

  1. Kompensation: Eine Aufrechnung von behaupteten oder tatsächlichen Forderungen des AG gegen Forderungen des AN ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Ansprüche des AG handelt, die gerichtliche rechtskräftig festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt wurden.

 

  1. Gewährleistung: Der AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen, die im Vertrag ausdrücklich bedungen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben. Der AG hat die gelieferte Ware sofort bei Ablieferung zu untersuchen und allfällige Mängel der Ware ausschließlich schriftlich geltend zu machen. Sollte keine sofortige und unverzügliche Bemängelung stattfinden, gilt die Ware als genehmigt.

 

  1. Haftung: Der AN haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässiges, schuldhaftes Verhalten, jedoch nicht für leichte Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für jene Arbeitnehmer, dieser sich der AN zur Erfüllung bedient. Verursacht der AN bei der Ausführung der beauftragten Leistungen Schäden – insbesondere an (Nachbar)bauwerken oder Teilen davon – wird er diesbezüglich von Seiten der AG schad- und klaglos gehalten. Der AN haftet nicht für Höhere Gewalt und kann daraus resultierende Leistungen in Rechnung stellen. Die Preis- und Leistungsgefahr trägt der AG. Alle Ansprüche gegen den An sind – soweit zulässig –jedenfalls mit der Auftragssumme begrenzt.

 

  1. Sicherheitsleistung: Der AN ist berechtigt, Sicherstellung gem Punkt 8.7.1. der ÖNORM B2110 zu verlangen.

 

  1. Rücktritt vom Vertrag: AN und AG sind zum Rücktritt vom Vertrag gem Punkt 5.8. der ÖNORM B2110 berechtigt.

 

  1. Schlussbestimmungen

             Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

18.1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam seien und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

18.2.   Erfüllungsort ist der Sitz der KÖLZ Erdbau u. Außenanlagen GmbH.

18.3.   Gerichtstand ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt.